28.06.10 Pilotprojekt Verlängerung der Abgabefrist auf den 28.02. in Hessen
Die Abgabefrist wird auf den 28.02. des Zweitfolgejahres verlängert, d.h. um ein volles Arbeitsjahr, das zum 01.03. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres beginnt.
Ein Hinweisschreiben auf die Frist zur Abgabe der Steuererklärung soll im Oktober des Folgejahres von der Finanzverwaltung verschickt werden und wird die Berater unterstützen, indem die Mandanten an die rechtzeitige Hereingabe der Unterlagen erinnert werden.
Es wird Druckmittel geben (Verspätungszuschläge und vorzeitige Anforderung, wenn die Frist verletzt wird). Wer diese großzügige Frist nicht einhält, muss zum einen mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen rechnen. Zum anderen auch damit, dass seine Steuererklärung für den nächsten Veranlagungszeitraum zu einem früheren Termin angefordert wird und er dadurch nicht in den Genuss der Fristverlängerung kommt (Compliance-Gedanke, nur wer sich selbst an die Regeln hält kann von großzügigen Regeln profitieren).
Im Zusammenhang mit oben genannten Druckmitteln ist es günstig für den Berater, mit einem Beratungshinweis auf die möglichen Folgen der Fristversäumnis den säumigen Mandanten zur rechtzeitigen Hereingabe der Unterlagen aufzufordern.
Das hessische Pilotprojekt ist ein kooperatives und ganzheitliches Modell zur Lösung der Frage der Abgabe der Steuererklärungen. Kooperativ, weil es auch die Belange der Berater berücksichtigt (Compliance-Gedanke). Ganzheitlich, weil es zu diesem Zweck nicht nur auf einzelne Normen fokussiert, sondern das gesamte Spannungsfeld berücksichtigt.
Es bietet die Chance zu beweisen, dass ein kooperativer Ansatz auch ohne Beraterdatenbank Erfolg haben kann. Insofern sind wir zum Erfolg verpflichtet. Ohne den Erfolgsnachweis durch eine signifikante Steigerung der Abgabequoten im laufenden Jahr wird sich eine bundeseinheitliche Abgabefrist zum 28.02. des Zweitfolgejahres nicht durchsetzen.
Den Fristenerlass vom 17. Juni 2010 finden Sie hier
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