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23.06.10 Bundesverfassungsgericht bestätigt: Fachberaterbezeichnungen (DStV e.V.) dürfen von Steuerberatern geführt werden
Die Fachberaterbezeichnungen des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) dürfen von Steuerberatern werbend verwendet werden, sofern dies nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geschieht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss vom 9. Juni 2010 (Az. 1 BvR 1198/10) für die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ entschieden. Es bestätigt damit ausdrücklich die in dieser Frage ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen wie zuletzt des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.2.2010 (Az. VII R 24/09). Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit seiner Entscheidung abschließend die Zulässigkeit von privatrechtlich verliehenen Fachberaterbezeichnungen für Steuerberater und stärkt damit die Wettbewerbsfähigkeit des steuerberatenden Berufs, indem es den Berufsangehörigen die erforderliche Sicherheit gibt, die erworbene Fachberaterbezeichnung (DStV e.V.) auch werbend einsetzen zu dürfen.
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