1. Sicherheitstechnische Betreuung und Betriebsarzt:
Der Steuerberaterverband Hessen e. V. hat zu diesen beiden Bereichen zwei Rahmenverträge mit der Fa. STREIT abgeschlossen, denn seit dem 01.01.1997 muss ein Steuerberater eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und seit dem 01.10.2004 auch einen Betriebsarzt bestellt haben.
Beide Beauftrage betreuen sich ähnelnde, doch auch teilweise ergänzende und miteinander abzustimmende Aufgabengebiete. Sie haben u. a. den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Dabei werden die Kanzleien in drei Kategorien eingeteilt, die sich durch die Kanzleigröße und die Art der Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen unterscheiden. Entscheidend hiefür ist die Zahl der Beschäftigten unter Berücksichtigung jährlicher Durchschnittszahlen, die sich – wie im Arbeitsrecht – nach der Wochenarbeitszeit richtet. Dabei werden also Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt.
Die Mindesteinsatzzeiten der Beauftragten betragen bei der sicherheitstechnischen Betreuung 0,2 Stunden, bei der betriebsärztlichen Betreuung 0,3 Stunden pro Beschäftigten und Jahr (dies gilt nur bei geringfügigen Gefährdungen, worunter die Kanzleien zu subsumieren sind).
2. Beauftragter für den Datenschutz:
Die Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht seit dem 23.05.2004. Gemäß § 4 f Abs. 1 BDSG haben Steuerberater einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, sofern mehr als neun Personen – unabhängig von der Wochenarbeitszeit, also von Teil- oder Vollzeitkraft – beschäftigt sind und mit personenbezogenen (mandantenbezogenen) Daten in der Regel ständig in Kontakt kommen.
Es darf nur derjenige zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt werden, der zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Aufgaben die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Zudem muss er detaillierte Kenntnisse von der betrieblichen Organisation und deren Abläufe haben. Auch dieser Beauftragte ist auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und der Geschäftsleitung direkt unterstellt.
Der Steuerberater als Inhaber der Kanzlei darf sich aufgrund von möglichen Interessenkollisionen nicht selbst als Datenschutzbeauftragter bestellen, genauso wenig wie den Netzwerk-/Systemadministrator oder den Personalleiter.
Es besteht aber die Möglichkeit, sofern kein geeigneter Mitarbeiter gefunden wird, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Aufgrund dessen hat der Steuerberaterverband Hessen e. V. einen Rahmenvertrag zum Datenschutz ebenfalls mit der Fa. STREIT abgeschlossen.
Bußgelder von bis zu 25.000,00 € können für jede Nichtbestellung, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Bestellung eines der vorgenannten Beauftragten drohen.
Für weitere Auskünfte und Fragen bezüglich der einzelnen Betreuungsmöglichkeiten sowie dem entsprechenden Kostenaufwand für die Beauftragung der Fa. STREIT wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Steuerberaterverbandes Hessen e. V.
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